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Inhaltsverzeichnis
(1) Die Fakultätsordnung bestimmt die Struktur und die innere Organisation der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik (EIT) an der HTWK Leipzig. Sie regelt als Geschäftsordnung das Verfahren bei der Aufgabenerfüllung der Organe und Kommissionen der Fakultät. |
(2) Die Fakultätsordnung gilt für die an der Fakultät EIT beschäftigten Professoren und Mitarbeiter sowie für die hier immatrikulierten Studenten und weitere Angehörige der Fakultät. |
Bemerkung [2]
(1) Der Dekan beruft den Fakultätsrat zu den ordentlichen Sitzungen ein. In jeder Sitzung wird der Termin der nächsten Sitzung bekannt gegeben. |
(2) Die Einladung zu den ordentlichen Sitzungen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin. In dringenden Fällen kann der Fakultätsrat auch formlos und mit kürzerer Ladungsfrist einberufen werden. Die vorgesehene Tagesordnung und ggf. erforderliche Sitzungsunterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, werden den Fakultätsratsmitgliedern rechtzeitig vor Sitzungsbeginn ausgehändigt. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Tischvorlage. |
(3) Außerordentliche Sitzungen des Fakultätsrates finden auf Verlangen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder bzw. aller stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliedergruppe statt. Das Verlangen ist schriftlich beim Dekan einzureichen und hat den vorgesehenen Beratungsgegenstand unter Beifügung einer Begründung anzugeben. In dringenden Angelegenheiten kann das Rektorat die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verlangen. |
(4) Der Dekan stellt die Tagesordnung der Sitzung auf. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Angabe einer Begründung und Beifügung ggf. erforderlicher Unterlagen die Aufnahme von Tagesordnungspunkten beantragen. Dies gilt nicht in Fällen des Absatz 3. |
(5) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sind dem Gegenstand nach zu bezeichnen und im Falle eines Entscheidungsbedarfs so zu fassen, dass über sie mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann. |
(6) Die Tagesordnung muss die regelungsbedürftigen Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrates (§ 88 Abs. 1 SächsHSG), rechtzeitig gestellte Anträge sowie vertagte Angelegenheiten enthalten. |
(7) Der Fakultätsrat tagt fakultätsöffentlich, soweit nicht Personal- oder Prüfungsangelegenheiten behandelt werden. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die Sitzungstermine werden der Fakultätsöffentlichkeit in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt gegeben. |
(1) Der Dekan als Vorsitzender eröffnet die Sitzung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen und zügigen Ablauf. Er eröffnet zu jedem Tagesordnungspunkt die Beratung. Er erteilt das Wort und bestimmt die Reihenfolge der Redebeiträge. Der Dekan kann jederzeit das Wort ergreifen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann er die Redezeit begrenzen. |
(2) Der Dekan stellt die vorgesehene Tagesordnung vor. Sie soll mindestens die Punkte "Genehmigung der Tagesordnung", "Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung" und "Verschiedenes" enthalten. Nach Vorstellung der Tagesordnung können zum Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" mündlich Anträge gestellt werden. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte kann beantragt werden. |
(3) Der Dekan schließt die Sitzung, wenn alle Tagesordnungspunkte behandelt oder vertagt worden sind. |
(1) Der Fakultätsrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Dekan hat die Beschlussfähigkeit zu Beginn jeder Sitzung festzustellen. Sie gilt als fortbestehend, solange die Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitglieds während der Sitzung festgestellt wird. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, bleibt die Gültigkeit von bis zu diesem Zeitpunkt gefassten Beschlüssen unberührt. Eine Sitzung, in der die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird, ist bis zur Herstellung der Beschlussfähigkeit zu unterbrechen oder, falls deren Herstellung am Sitzungstag nicht mehr möglich ist, zu schließen. |
(2) Wurde eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen, beruft der Dekan eine neue Sitzung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 ein. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass der Fakultätsrat in dieser Sitzung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. |
(3) Beschlussfassungen des Fakultätsrats erfolgen durch Wahlen und Abstimmungen. |
(4) Abgestimmt wird über Anträge. Anträge können im Verlauf einer Sitzung nur zu dem aufgerufenen Tagesordnungspunkt gestellt werden. Gehört ein Antrag nicht zu einem Tagesordnungspunkt oder nicht zum Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, so hat der Dekan den Antrag zurückzuweisen. |
(5) Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich erfolgen und sind unverzüglich zu behandeln. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs wird über den Antrag offen abgestimmt. Bis zur Abstimmung sind Ausführungen zum Beratungsgegenstand nicht gestattet. |
(6) Anträge zu einem Tagesordnungspunkt können bis zum Abschluss der Beratung zu diesem Punkt gestellt werden. Nach Abschluss der Beratung werden Anträge, soweit sie den Mitgliedern nicht schriftlich vorliegen, vor der Abstimmung in vollem Wortlaut verlesen. |
(7) Liegen zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge vor, wird in der Reihenfolge der Antragstellung abgestimmt. Ist über Teile eines Antrags getrennt abgestimmt worden, so ist eine Schlussabstimmung über den gesamten Antrag durchzuführen. Wurden zu einem Antrag Änderungsanträge gestellt, so ist über diese vor dem ursprünglichen Antrag abzustimmen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Dekan Anträge hiervon abweichend zur Abstimmung stellen. Über einen Antrag, der einem bereits gefassten Beschluss ganz oder teilweise entgegensteht, darf in dieser Sitzung nicht mehr abgestimmt werden. |
(8) Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 5. Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen geheim. |
(9) Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied des Fakultätsrats hat nur eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst soweit nicht gesetzliche Regelungen, Bestimmungen der Grundordnung oder Bestimmungen dieser Fakultätsordnung entgegenstehen. |
(1) Über den Verlauf jeder Sitzung wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Dekan gegenzuzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Dekan bestimmt. |
(2) Das Protokoll soll neben dem wesentlichen Verfahrensgang insbesondere Angaben über Beginn und Ende der Sitzung, Anwesende, Antragstellungen und Beschlussfassungen sowie über den Termin der nächsten Sitzung enthalten. |
(3) Das Protokoll ist dem Fakultätsrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Soweit Geheimhaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen kann das Protokoll auszugsweise der Fakultätsöffentlichkeit durch Aushang bekannt gegeben werden. |
(1) In dringenden Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Fakultätsrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet der Dekan im Benehmen mit den verfügbaren Mitgliedern des Fakultätsrates. |
(2) Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Fakultätsrat unverzüglich mitzuteilen. |
(1) Auf Antrag eines Professors der Fakultät spricht der Fakultätsrat erforderliche Empfehlungen für Promotionsvorhaben von Absolventen der Fakultät aus. |
(2) Die Fakultät führt ein Verzeichnis von Promovierenden in Kooperativen Verfahren. Auf Antrag des betreuenden Professors an der Fakultät entscheidet der Fakultätsrat über die Aufnahme eines Bewerbers. |
(3) Der Fakultätsrat kann eine Empfehlung an das Rektorat aussprechen, dass ein nach Absatz 2 verzeichneter Promovierender, der kein Mitglied der Hochschule ist, die Rechte als Angehöriger der HTWK Leipzig zuerkannt bekommt. |
(1) Jedes Institut wird durch einen aus hauptamtlichen Professoren der Fakultät bestehenden Vorstand geleitet. Er entscheidet über den Einsatz und die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel. Jeder Professor der Fakultät kann Mitglied in höchstens einem der Institute der Fakultät sein. | ||
(2) Der Institutsvorstand
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(3) Im Außenverhältnis vertretungsberechtigt ist ein vom Vorstand zu wählender Institutssprecher. |
(1) Eine Änderung dieser Fakultätsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates. |
(2) Die Fakultätsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch den Fakultätsrat am 13.12.2009 in Kraft. Sie wird im Internetportal der HTWK Leipzig unter www.htwk-leipzig.de veröffentlicht. |
[1] Fassung vom 01.01.2010 auf der Grundlage von § 13 Abs. 4, 34 SächsHSG
[2] Die Anlage ist hinsichtlich der Institutstitel und Vorstandsmitglieder als deklaratorisch konkretisierende Ergänzung dieser Fakultätsordnung zu verstehen. Der Inhalt der Anlage bestimmt sich insoweit nach der jeweils geltenden Beschlusslage des Fakultätsrats und ist im Bedarfsfall von Amts wegen anzupassen.